Allgemeine GeschäftsbedingungenAGB

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen (AGB) und Produkte der LCI-Systems GmbH, Kattrepel 2, 20095 Hamburg.

1.2 Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung oder der Unterzeichnung eines Vertrages durch die LCI-Systems GmbH (kurz: LCI) zustande. Der Vertragsinhalt ergibt sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Inhalt des Vertrages.

1.3 Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.

1.4 Für die gesonderte Erstellung von individueller Software, die Durchführung von Schulungen, Software-Updates und Wartung oder andere Dienstleistungen gelten ebenfalls diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.5 Innerhalb der Vertragslaufzeit verpflichtet sich der Abnehmer zur jährlichen Abnahme der jeweiligen Software-Updates (Updates) der LCI-Systems GmbH.

2. Vertragsgegenstand und Lizenzbedingungen

2.1 Die LCI-Systems GmbH überlässt dem Abnehmer die dauerhafte Nutzung der Datenbankprogramme CLAKS oder LiqCryst inklusive der zugehörigen Benutzerdokumentation („LCI-Software“), einem Zugangsschlüssel und die Einräumung der in Nr. 3 beschriebenen Nutzungsrechte, dies vorbehaltlich der jeweiligen vertraglichen Regelungen.

2.2 Die LCI-Systems GmbH stellt dem Abnehmer eine Kopie der erworbenen Software und ein dazugehöriges Handbuch zur Verfügung, die ausschließlich für den eigenen Gebrauch des Abnehmers bestimmt sind. Die Lieferung der LCI-Software und des erforderlichen Handbuches erfolgt entweder durch Übersendung einer Daten-CD oder durch die Ermöglichung eines Downloads. Erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises erhält der Abnehmer den Key zur Freischaltung der Software. Eine weitergehende Nutzung oder Verwertung ist ausgeschlossen. Die LCI-Systems GmbH bleibt Inhaber sämtlicher Urheberrechte und Verwertungsrechte.

2.3 aßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist das Angebot der LCI. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Ver-tragspartner dies schriftlich vereinbaren haben. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch die LCI.Die Beschaffenheit und Funktionalität der LCI-Software ergibt sich abschließend aus der Produktbeschreibung. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.

2.4 Die Beschaffenheit und Funktionalität der LCI-Software ergibt sich abschließend aus der Produktbeschreibung. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.

2.5 Die Installation der von der LCI-Systems GmbH gelieferten Software ist nicht Vertragsbestandteil, es sei denn dies wird ausdrücklich vereinbart. Serviceleistungen werden nach Aufwand abgerechnet. Eine Pflicht zur Schulung der Mitarbeiter des Abnehmers besteht nicht.

2.6 Die Wartung erfolgt individuell auf Anfrage des Abnehmers und bezieht sich nur auf von der LCI-Systems GmbH hergestellte Software. Wartungsleistungen beinhalten Unterstützung bei der Installation, Erstellung einer Ferndiagnose und den sonstigen Support.

3. Rechteeinräumung und Nutzung

3.1 Sofern nicht anders vereinbart, erhält der Abnehmer mit vollständiger Bezahlung des Entgelts ein zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der LCI-Software, sowie der zur Verfügung gestellten Updates. Der Abnehmer darf eine Kopie der LCI-Software und der Updates, sowie der dazugehörigen Updates nur auf der im Kaufvertrag lizenzrechtlich vereinbarten Anzahl von Computern oder Servern nutzen. Unter Benutzung ist sowohl die Speicherung der Software in einem temporären Speichermedium (RAM) als auch in einem permanenten Speicher (insbesondere auf Fest-, Wechselplatte, USB-Stick oder CD-ROM) zu verstehen. Die Installation der Software auf einem Dedicated Netzwerk-Server stellt dann keine Benutzung dar, wenn diese den alleinigen Zweck hat, die Software auf am Netzwerk angeschlossene Computer zu verteilen.

3.2 Der Abnehmer ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Abnehmer wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk erstellen.

3.3 Die von der LCI-Systems GmbH gelieferte LCI-Software darf vorbehaltlich § 69e UrhG nicht zurückentwickelt, dekompiliert oder entassembliert werden. Der Abnehmer ist berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Vertragssoftware mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die LCI-Systems GmbH dem Abnehmer die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.

3.4 In keinem Fall hat der Abnehmer das Recht, die erworbene Software bzw. die Updates zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Übertragung der Lizenz auf Dritte ist nur durch Übernahme des gesamten Softwarevertrags möglich, sofern dem die LCI-Systems GmbH schriftlich zustimmt. Die LCI Systems GmbH wird die Zustimmung nur bei begründeten Ausnahmefällen verweigern.

3.5 Nutzt der Abnehmer die LCI-Software und die Updates in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Wechselt der Abnehmer die Hardware, muss er die LCI-Software, sowie die zur Verfügung gestellten Updates aus der bisher verwendeten Hardware löschen. Unterlässt er dies, so wird die LCI-Systems GmbH die ihr zustehenden Rechte geltend machen.

3.6 Urhebervermerke, Seriennummern, sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der LCI-Software entfernt oder verändert werden.

3.7 Der Abnehmer wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinweisen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Für alle Leistungen der LCI-Systems GmbH gilt die jeweils gültige Preisliste oder individuelle Vereinbarungen. Der Kaufpreis für Updates bemisst sich, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, nach der jeweils geltenden Preisliste und der Anzahl der vorhandenen Lizenzen.

4.2 Die Preise der Preisliste gelten zuzüglich etwaiger anfallenden Kosten für Porto, Verpackung, Versicherung, Reise- und Übernachtungskosten und der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

4.3 Mit Wirksamwerden des Vertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des Gesamtbetrages fällig, mit Übersendung des Downloadlinks für Software sind die restlichen 50% fällig.

4.4 Der Abnehmer kann gegenüber der LCI-Systems GmbH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Der Abnehmer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur bis zur Höhe seiner Forderung ausüben.

5. Lieferung und Versand

5.1 Die LCI-Systems GmbH liefert die Software oder einen Zugangscode, der zum Download der Software befugt, sofern möglich, innerhalb von drei Wochen nach Vertragsschluss. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die LCI-Systems GmbH vermerkt die Absendung auf der Auftragsbestätigung selbst.

5.2 An die Lieferfrist ist die LCI-Systems GmbH nur gebunden, wenn der Abnehmer seine Mitwirkungspflichten erbringt. Bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten des Abnehmers verlängert sich die Lieferfrist um die Zeit der Störung, es sei denn, die Störung hat keinen Einfluss auf die Verzögerung.

5.3 Ist eine Lieferfrist aus Gründen überschritten, die die LCI-Systems-GmbH zu vertreten hat, kann der Abnehmer eine angemessene Nachfrist setzen und erst nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.

5.4 Updates werden einmal jährlich erstellt. Das Lieferdatum orientiert sich an den jeweils erforderlichen technischen und/oder rechtlichen Änderungen.

5.5 Die Lieferung von Updates erfolgt durch die Ermöglichung eines Downloads durch den Abnehmer über einen bereitgestellten Link mittels Zugangscodes, der zum Download der Updates befugt.

5.6 Die Gefahr geht auf den Abnehmer über, sobald die LCI-Software/das Update oder der Zugangscode von der LCI-Systems GmbH an den Paket-, Postdienst oder Spediteur übergeben oder per E-Mail (bei Updates auch über den Benutzeraccount) übersandt wird.

6. Eigentumsvorbehalt, Schutzrechte Dritter

6.1 Die LCI Systems GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Datenträgern, der Software und sonstigen Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender Forderungen aus den Vertragsverhältnissen zwischen der LCI-Systems GmbH und dem Abnehmer vor. Der Abnehmer ist verpflichtet, die im Eigentum der LCI-Systems GmbH stehenden Erzeugnisse mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren.

6.2 Die LCI-Systems GmbH geht davon aus, dass die Software keine Schutzrechte Dritter beeinträchtigt. Sollte ein Dritter dem Abnehmer gegenüber die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Software geltend machen, so ist der Abnehmer verpflichtet, die LCI-Systems GmbH sofort zu verständigen. Dem Abnehmer wird Gelegenheit gegeben, einem Rechtsstreit beizutreten. Er wird nur in Abstimmung mit der LCI Systems GmbH einen Rechtsstreit über die Frage des Vorliegens einer Schutzrechtsverletzung führen. Die LCI Systems GmbH entscheidet - unter angemessener Berücksichtigung der Bedürfnisse des Abnehmers - über die rechtlichen Abwehrmaßnahmen und bei Vergleichsverhandlungen. Falls dem Dritten durch die vertragsgemäße Verwendung der von der LCI-Systems GmbH gelieferten Software berechtigte Ansprüche aus gewerblichen Schutzrechten zustehen, hat die LCI-Systems GmbH unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Abnehmers die Wahl, eine Lizenz zu erwerben oder die Software kostenfrei zu ändern.

6.3 Soweit die LCI-Systems GmbH Software nach Entwürfen und Anweisungen des Abnehmers erstellt, stellt der Abnehmer die LCI-Systems GmbH von allen Forderungen und Kosten frei, die aufgrund von Verletzungen der Schutzrechte Dritter entstehen, die auf Entwürfe und Anweisungen des Abnehmers zurückzuführen sind. Der Abnehmer zahlt auf Anforderung der LCI-Systems GmbH einen angemessenen Prozesskostenvorschuss.

7. Mängelansprüche

7.1 Die Software hat bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.

7.2 Sind die von der LCI entwickelten und zu Verfügung gestellten Leistungen mangelhaft, haftet die LCI gemäß den gesetzlichen Vorschriften für Sach- und Rechtsmängel. Abweichungen, die den Gebrauch nur unerheblich mindern, bleiben außer Betracht. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik derzeit nicht möglich ist, Software vollkommen fehlerfrei zu erstellen.

7.3 Die Meldung von Mängeln der LCI-Software hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen. Die Meldung hat den Mangel (insbesondere Bedingungen, unter denen er auftritt, Symptome und Auswirkungen des Mangels) präzise zu beschreiben.

7.4 Der Abnehmer wird die LCI-Software bzw. das Update innerhalb von zehn Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen der LCI innerhalb weiterer fünf Werktage schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

7.5  Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.

7.6 Teilt der Abnehmer auftretende Mängel der LCI nicht unverzüglich schriftlich oder per E-Mail mit, erlöschen die Mängel-ansprüche für den nicht gerügten Mangel.

7.7 Tritt an den von der LCI gelieferten Werken oder Dienstleistungen ein Mangel auf, wird die LCI diese innerhalb angemessener Zeit nach ihrer Wahl entweder beseitigen oder die beanstandete Leistung von Neuem mangelfrei erbringen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere, weil der Mangel trotz Beseitigungsversuchen nicht behoben wird, die Nacherfüllung sich unzumutbar verzögert oder unberechtigt abgelehnt wird, kann der Abnehmer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn dem Lieferanten hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der betreffende Mangel beseitigt wurde, der Lieferant die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigert oder unzumutbar verzögert, begründete Zweifel hinsichtlich hinreichender Erfolgsaussichten bestehen oder Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

7.8 Die Gewährleistung umfasst nicht solche Mängel, die auf Veränderungen durch den Abnehmer selbst, dessen Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder sonstige Personen zurückzuführen sind und damit nicht zur Sphäre der LCI gehören. Der Abnehmer hat keine Mängelansprüche infolge von Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Abnehmer verursacht werden. Er hat ebenfalls keine Mängelansprüche, wenn er selbst oder durch Dritte die gelieferten Werke oder Dienstleistungen veränderte, es sei denn, er weist nach, dass der Mangel der Software oder Leistung bei der Abnahme vorhanden war.

7.9 Eigenschaften der LCI-Software gelten nur dann als zugesichert, wenn die LCI dieses schriftlich zugesichert hat.  

7.10 Für Mängel oder Einschränkungen der Funktionalitäten an CLAKS, die durch den Einsatz von Software Dritter entstehen, besteht keine Gewährleistungspflicht.

7.11 LCI gewährleistet nicht, dass Leistungen Dritter, insbesondere Netzwerkdienstleistungen oder andere Bereitstellungen Dritter, stets unterbrechungs-, fehlerfrei und sicher vorhanden sind.

7.12 Die LCI übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die überlassene Software speziellen, nicht mitgeteilten Erfordernissen des Kunden entspricht.

7.13 Gegenüber Unternehmern oder Behörden beträgt die Verjäh-rungsfrist für Sachmängel 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

8. Software-Updates


8.1 Software-Updates umfassen die Aktualisierung der Datenbank, sowie gegebenenfalls die Aktualisierung und Erweiterung der Programmfunktionalitäten Das Update wird mindestens einmal jährlich dem Besteller zum Download zur Verfügung gestellt. Das Lieferdatum orientiert sich an den jeweils erforderlichen Änderungen.

8.2 Die Durchführung der Installation der gelieferten Software-Updates ist nicht Vertragsbestandteil. Eine Installationsanleitung wird vorab zur Verfügung gestellt. Der Besteller hat die dort beschriebenen technischen Voraussetzungen selbständig zu schaffen und für die Durchführung des Updates rechtzeitig vorzuhalten. Für Verzögerungen, die sich durch die Einrichtung von Servern und/oder Hardware ergeben, ist die LCI nicht verantwortlich.  

8.3 Anfallende Supportleistungen, die im Zusammenhang mit der Installation in Anspruch genommen werden, werden gesondert abgerechnet.

8.4 Die Lieferung des CLAKS-Updates erfolgt entweder durch Übersendung eines Downloadlinks oder durch Bereitstellung im CLAKS Portal. Das CLAKS-Update ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch des Bestellers bestimmt. Eine weiter-gehende Nutzung oder Verwertung ist unzulässig. Die LCI bleibt - vorbehaltlich der Regelungen dieses Vertrages - Inhaber sämtlicher Urheberrechte und Verwertungsrechte.

8.5  Eine inhaltliche Überprüfung oder Korrektur der vom Besteller eingepflegte Daten erfolgt nicht. Für unvollständige oder feh-lerhafte Einträge in der Datenbank oder anderer Fehler der Verwender wird keine Haftung übernommen.

8.6 Die LCI bleibt - vorbehaltlich der Regelungen dieses Vertrages - Inhaber sämtlicher Urheberrechte und Verwertungsrechte.

9. Service und Supportleistungen

9.1 Definition
Unter Service- und Supportleistungen wird

  • Laufende telefonische Beratung und Begleitung von Administratoren oder Nutzern bei der Anwendung von CLAKS zu technischen und funktionsbezogenen Fragen.
  • Durchführung administrativer Aufgaben wie z.B. Migration von vorhandenen Bestandsdaten, Neuaufnahme von Daten (Gebinde, Substanzen, Kataloge) nach Kundenwunsch, Anlage von Gebinden, Nutzern usw., Begleitung bei der Durchführung von Installation oder Updates.
  • Individuelle Programmierungen z.B. für Schnittstellen, Geräte, ERP-Systemen u.ä.

verstanden.

9.2 Kosten
Der Support bei auftretenden Software-Fehlern während des Betriebes erfolgt individuell auf Anfrage des Abnehmers und bezieht sich nur auf die von der LCI-Systems GmbH erstellte Software. Nimmt der Abnehmer den Support in Anspruch und es stellt sich bei der Inspektion heraus, dass es sich um einen ausgelieferten Software-Fehler handelt, so fallen für den Abnehmer keine Kosten für die Instandsetzung an und die LCI-Systems GmbH ist verpflichtet im Sinne des BGB entsprechend nachzubessern und eine funktionsfähige und den Betrieb sicherstellende Softwareversion zu liefern. Handelt es sich nachweislich um einen Fehler der aufgrund von unsachgemäßem Gebrauch oder unfachmännischer oder fehlerhafter Administration der Software des Abnehmers entstanden ist, so gelten die vereinbarten Preise für den technischen Support.

9.3 Durchführung
Die LCI-Systems GmbH erbringt Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik und so, dass sie sich am Interesse der Gesamtheit der Softwarenutzer orientieren. Die Leistungen werden nur in Bezug auf den zuletzt und den unmittelbar zuvor von der LCI-Systems GmbH ausgelieferten Softwarestand erbracht. Die LCI Systems GmbH ist berechtigt, die Supportleistungen im Wege der Fernwartung oder Ferndiagnose zu erbringen, sofern dies für den Abnehmer keinen Nachteil darstellt, insbesondere den zeitlichen Rahmen einer Erbringung der entsprechenden Supportleistung vor Ort nicht überschreitet, keine Risiken für die IT-Sicherheit bestehen und die technischen Voraussetzungen beim Auftraggeber gegeben sind. Auf Wunsch des Abnehmers werden Supportleistungen oder Erklärungen zur Programmfunktionalität vor Ort erbracht. Die Reisekosten und sonstigen Auslagen trägt der Abnehmer. Für umfangreichere Schulungen kann ein gesonderter Vertrag vereinbart werden.

9.4 Servicezeiten
Die LCI Systems GmbH wird die Supportleistungen innerhalb der folgenden Servicezeiten erbringen: Montag – Donnerstag 10:00 – 18:00 Uhr Freitag 10:00 – 14:00 Uhr  

10. Mitwirkungspflichten des Abnehmers

10.1 Der Abnehmer wird der LCI Systems GmbH vor Ort zu den regelmäßigen Geschäftszeiten und im notwendigen Umfang Zutritt zu den eigenen Räumlichkeiten und Zugriff auf die für die Leistungserbringung erforderliche Hard- und Software gewähren, sowie die erforderlichen technischen Einrichtungen bereitstellen. Soweit es die Dringlichkeit der jeweiligen Wartungsleistung erfordert, wird der Zutritt auch außerhalb der regelmäßigen Geschäftszeiten des Abnehmers gewährt.

10.2 Der Abnehmer wird einen qualifizierten Mitarbeiter benennen, der als Ansprechpartner der LCI-Systems GmbH bereitsteht und befugt ist, die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungen zu treffen. LCI ist nicht verpflichtet, die Berechtigung von Mitarbeitern oder Nutzern zur Erteilung von Aufträgen zu überprüfen.

11. Haftungsbegrenzung

11.1 Die LCI Systems GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der LCI-Systems GmbH, einschließlich seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Das Gleiche gilt, wenn ein Körper- oder Gesundheitsschaden oder der Tod des Abnehmers auf Umständen beruht, die die LCI-Systems GmbH zu vertreten hat.

11.2 Die LCI-Systems GmbH übernimmt keine Haftung für jegliche Schäden, die durch höhere Gewalt, sowie Stromausfälle, Netzwerk- und Serverfehler oder Viren auf Seiten des Abnehmers entstanden sind. Für die Überprüfung sämtlicher übertragener bzw. übersandter Daten ist der Abnehmer verantwortlich. Der Abnehmer ist auch zur vollumfänglichen Datensicherung verpflichtet.

11.3 LCI weist ausdrücklich darauf hin, dass der Besteller verpflichtet ist, seine Mitarbeiter umfassend und laufend zu schulen. Für Fehler bei der Eintragung von Substanzen oder Gebinden wird keine Haftung übernommen.

11.4 LCI haftet nicht für Gewinnverluste, Betriebsunterbrechungen oder Informationsverluste, die durch die Verwendung oder Nichtverwendbarkeit der Software auftreten.

11.5 LCI übernimmt keine Garantie oder Verantwortung für die Genauigkeit oder Vollständigkeit von Informationen, Texten, Grafiken, Links oder anderen Elementen in der Software.

11.6 Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet die LCI unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Die LCI haftet für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach dem folgenden Absatz.

11.7 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die LCI nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den Ersatz des typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schadens beschränkt.

11.8 Sofern der Besteller oder Dritte die Software selbst bearbeitet hat, sind sämtliche Haftungsansprüche ausgeschlossen. Die Haftung für falsche Bedienung durch den Besteller ist ausgeschlossen. Der Besteller hat ebenfalls keine Mängelansprüche, wenn er selbst oder Dritte die gelieferte Software verändert habe

11.9 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

12. Laufzeit und Kündigung

12.1 Der Vertrag hat eine Laufzeit von fünf Jahren und verlängert sich nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit automatisch für jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Festlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums gekündigt wird.

12.2 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

12.3 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

13. Referenznennung

Der Abnehmer erklärt sich mit der Benennung als Kunde der LCI-Systems GmbH einverstanden. Die LCI Systems GmbH ist berechtigt den Abnehmer auf ihrem Internetauftritt als Referenzkunden zu benennen (inkl. Logo). Dieser Vereinbarung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widersprochen werden.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform und müssen stets als solche ausdrücklich gekennzeichnet und vom Besteller und der LCI Systems GmbH unterzeichnet sein. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen.

14.2 Daten des Abnehmers werden unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert.

14.3 Für alle Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Verweisungsnormen zur Anwendung, UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

14.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der LCI-Systems GmbH. Dies gilt auch, wenn der Abnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Die LCI-Systems GmbH ist auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Abnehmers zu erheben.

14.5 Sollte eine Bestimmung in diesem Vertrag oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht berührt.